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Steuern & Recht

Rechtlicher Rahmen für ausländische Käufer

Ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Eckpunkte für deutsche und europäische Käufer polnischer Immobilien — verständlich aufbereitet, ersetzt aber keine individuelle Beratung.

01

Erwerb durch EU-Bürger

Staatsangehörige der EU (und des EWR) dürfen in Polen grundsätzlich frei Wohn- und Gewerbeimmobilien erwerben — ohne besondere Genehmigung und ohne Wohnsitzerfordernis. Eine wichtige Ausnahme betrifft landwirtschaftliche Flächen und Waldgrundstücke: Für den Erwerb solcher Flächen gelten weiterhin Sonderregeln und teils eine Genehmigungspflicht durch den Direktor der Nationalen Agrarbodenbehörde (KOWR) bzw. bei Wald durch die Generaldirektion der Staatsforsten. Für den Kauf von Wohnungen, Häusern und den meisten Gewerbeimmobilien besteht diese Einschränkung nicht.

02

PCC — Grunderwerbsteuer auf dem Zweitmarkt

Beim Kauf einer bestehenden Immobilie von einer Privatperson (Zweitmarkt) fällt die sogenannte PCC (Podatek od czynności cywilnoprawnych, zivilrechtliche Transaktionssteuer) in Höhe von 2 % des Kaufpreises an. Die Steuer trägt der Käufer, sie wird in der Regel direkt vom beurkundenden Notar einbehalten und an das Finanzamt abgeführt — ein zusätzlicher administrativer Schritt entfällt für den Käufer damit.

03

VAT bei Neubau-Erwerb vom Bauträger

Wird eine Immobilie neu vom Bauträger erworben (Erstmarkt), fällt statt der PCC in der Regel Umsatzsteuer (VAT) an. Für Wohnraum, der unter das polnische Programm des sozialen Wohnungsbaus fällt (Wohnungen bis 150 m², Einfamilienhäuser bis 300 m² Nutzfläche), gilt ein ermäßigter Satz von 8 %; für darüber hinausgehende Flächenanteile bzw. andere Objekte kann der Regelsatz von 23 % greifen. PCC und VAT schließen sich beim selben Kaufvorgang gegenseitig aus.

04

Besteuerung von Mieteinnahmen für Nicht-Residenten

Mieteinnahmen aus polnischen Immobilien werden grundsätzlich in Polen besteuert — unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Die gängigste Option für private Vermieter ist das Ryczałt-Modell (Pauschalbesteuerung ohne Kostenabzug): 8,5 % auf Jahres-Mieteinnahmen bis 100.000 PLN, darüber 12,5 % auf den übersteigenden Betrag. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Regelbesteuerung mit Kostenabzug möglich. Für die Anmeldung ist die Registrierung beim zuständigen polnischen Finanzamt sowie eine polnische Steuernummer (NIP) erforderlich.

05

Notarieller Kaufprozess & Grundbuch

Jeder Immobilienkaufvertrag in Polen muss notariell beurkundet werden (akt notarialny) — ein privatschriftlicher Vertrag reicht nicht aus, um Eigentum wirksam zu übertragen. Der Notar prüft vorab den Grundbuchstand, bereitet die Vertragsurkunde vor und meldet die Eigentumsübertragung anschließend an das zuständige Grundbuchgericht. Das polnische Grundbuch (księga wieczysta) ist ein öffentlich einsehbares, elektronisches Register, das Eigentumsverhältnisse, Hypotheken und sonstige Belastungen einer Immobilie ausweist — die zentrale Sicherheitsgrundlage jeder Kaufprüfung.

06

Doppelbesteuerungsabkommen Polen–Deutschland

Zwischen Polen und Deutschland besteht seit 2003 ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine doppelte steuerliche Belastung von Mieteinkünften und Veräußerungsgewinnen aus polnischem Immobilienbesitz für deutsche Steuerpflichtige vermeidet bzw. begrenzt. Die konkrete Anwendung (Anrechnungs- oder Freistellungsmethode, Progressionsvorbehalt) hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, der mit grenzüberschreitenden Sachverhalten vertraut ist.

Die auf dieser Seite dargestellten Informationen wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Steuersätze, Freibeträge und gesetzliche Regelungen können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehle ich die Konsultation eines auf grenzüberschreitende Immobilientransaktionen spezialisierten Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts sowie des beurkundenden Notars.